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Satzung

Vorstand und Fraktion

Satzung der Freien Wähler Ranstadt - Stand vom 24.08.2010

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Ranstadt", mit der Abkürzung FW.

2. Der Sitz des Vereins ist in Ranstadt.

§ 2 Vereinszweck

1 . Die Freien Wähler Ranstadt stehen auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.

2. Die Freien Wähler Ranstadt bezwecken eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Einwohner der Gemeinde Ranstadt liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.

3. Die Freien Wähler Ranstadt nehmen an den Kommunalwahlen teil. Sie stellen hierfür eine eigene Kandidatenlisten auf.

4. Die Freien Wähler Ranstadt verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist dem Verein untersagt.

6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Hessischen Verfassung bekennt, keiner politischen Partei angehört und diese Satzung anerkennt.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beiträge

1. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein solcher Beschluss gilt, solange nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen ist.

2. Im Falle besonderer finanzieller Aufwendungen zu Lasten des Vereins - etwa aus Anlass der Notwendigkeit der Finanzierung von Wahlkämpfen und ähnlichen Maßnahmen -, ist die Mitgliederversammlung auch befugt, auf Vorschlag des Vorstandes einmalige Umlagen zu beschließen.

3. Beiträge sind von den Mitgliedern innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austrittserklärung. Diese bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort. Der Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages für das jeweils laufende gesamte Geschäftsjahr.

b) durch Streichung der Mitgliedschaft; diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Vereinsmitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder einer beschlossenen Umlage trotz Mahnung im Rückstand ist. Dem Verein ist es freigestellt, in solchem Falle die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten und weitere fällig werdende Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Die Streichung eines Mitgliedes berührt den Anspruch auf Zahlung des bis dahin fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages nicht.

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.

d) durch Tod.

2. Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluss dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser hat sodann spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung nach Zugang eines solchen Antrages die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist sodann endgültig. Ab dem Zeitpunkt, an welchem das auszuschließende Mitglied über einen Ausschließungs- oder Streichungsbeschluss des Vorstandes unterrichtet ist, ruht
die Mitgliedschaft.

3. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern nicht der Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt.

§ 6 Organe

Die Organe der Freien Wähler Ranstadt sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand,
3. die Fraktion der Freien Wähler Ranstadt in der Gemeindevertretung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1 . Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In einem Wahljahr ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen
a) im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und alljährlich die Wahl von zweiKassenprüfern;
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes;
c) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und ggf. Umlagen;
e) Satzungsänderungen;
f) Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen;
g) Beschlussfassung über jegliche Anträge des Vorstandes.

3. Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Kandidatenlisten.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Falls nur ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Stellvertretung vom . stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche zuvor schriftlich.

8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.

10. Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen ist in diesem Falle für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.

2. Der Vorstand besteht aus
a) der/m Vorsitzenden,
b) der/m stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
f) mindestens 5 Beisitzern.
g) Hinzu tritt der Fraktionsvorsitzende

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2. a) bis f) bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sogenannten Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

5. Der Vorstand - mit Ausnahme des Fraktionsvorsitzenden - wird im Wechsel alle zwei Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl werden der Vorsitzende, der Schriftführer und der Referent für Öffentlichkeitsarbeit auf drei Jahre, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und die beiden Beisitzer auf zwei Jahre gewählt.

6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Die Fraktion der FreienWähler Ranstadt in der Gemeindevertretung

1 . Die Fraktion der Freien Wähler Ranstadt konstituiert sich jeweils nach der Kommunalwahl. Sie setzt sich zusammen aus den für die Freien Wähler Ranstadt in die Gemeindevertretung gewählten Abgeordneten. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.

3. Die Fraktion stellt die Liste der Kandidaten zu jeglichen Wahlen auf, welche die Gemeindevertretung vornimmt.

§ 11 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1 . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht.
Diese bisherige Geschäftsordnung vom 26.02.1973 wurde durch die Satzung vom 25.03.1999 geändert und auf neuesten Stand gebracht von der Mitgliederversammlung am …………………… !

Ranstadt, den

Der Vorsitzende

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